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Bekanntmachung zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Lauchhammer am 26. September 2021
Gemäß § 64 Abs. 3 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz – BbgKWahlG) und § 31 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 und Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) wird für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters am 26. September 2021 für das Wahlgebiet der Stadt Lauchhammer Folgendes bekannt gemacht:
I. Tag der Hauptwahl und der etwaigen Stichwahl sowie der Wahlzeit
Auf der Grundlage des § 74 Abs. 2 i. V. m. § 64 Abs. 2 BbgKWahlG hat der Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als zuständige Aufsichtsbehörde am 10. Juni 2021
als Tag für die Hauptwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters
Sonntag, den 26. September 2021
und als
Tag für die etwa notwendig werdende Stichwahl
Sonntag, den 10. Oktober 2021
bestimmt.
Die Hauptwahl sowie die etwaige Stichwahl finden nach § 43 BbgKWahlV in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.
II. Ehrenamtliche Mitwirkung
Eine ehrenamtliche Mitwirkung erfolgt im Rahmen der Tätigkeit als Beisitzerin/als Beisitzer im Wahlausschuss oder als Mitglied in einem Wahlvorstand. Hier gilt der entsprechende Wortlaut in § 92 Abs. 1 bis 5 BbgKWahlG. Die Wahlbehörde ist nach § 92 Abs. 6 BbgKWahlG befugt, eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
1. Vor- und Familienname,
2. Wohnort und Anschrift,
3. Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
4. Tag der Geburt sowie
5. bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion.
Auf das entsprechende Widerspruchsrecht nach DSGVO wird in § 92 Abs. 6 BbgKWahlG hingewiesen.
III. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Nach der Festsetzung der oben genannten Wahltermine fordere ich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:
A. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist
1. Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden (§ 69 Abs. 1 BbgKWahlG). Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen (§ 63 i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlG). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag aus (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und
3 BbgKWahlG).
2. Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen gemäß § 69 Abs. 2 BbgKWahlG spätestens bis zum
22. Juli 2021, 12:00 Uhr,
bei der
Wahlleiterin der Stadt Lauchhammer,
Stadtverwaltung Lauchhammer,
Liebenwerdaer Str. 69, 01979 Lauchhammer
schriftlich eingereicht werden.
B. Inhalt der Wahlvorschläge
1. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5b zu § 33 Abs. 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten:
a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift der Bewerberin/des Bewerbers,
b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt.
c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die etwaige Kurzbezeichnung einer Wählergruppe dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen enthalten.
d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern
sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Daneben sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben.
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur die unter Buchstabe a) bezeichneten Angaben enthalten.
2. Daneben soll der Wahlvorschlag Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch die Bewerberin/der Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
3. Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss in jedem Fall von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter die Vorsitzende/der Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der/dem Vertretungsberechtigten persönlich handschriftlich unterzeichnet sein. Die Vertretungs-berechtigung ist auf Verlangen der Wahlleiterin nachzuweisen.
Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss in jedem Fall von jeweils mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen, darunter jeweils die Vorsitzende/der Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter, sowie den Vertretungsberechtigten der an ihr beteiligten Wählergruppen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers muss von dieser/diesem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
4. Wichtige Beschränkungen:
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin/einen Bewerber enthalten (§ 70 Abs. 1 BbgKWahlG). Jede Bewerberin/Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein
(§ 70 Abs. 7 BbgKWahlG). Die Bewerberin/Der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zur Wahl antritt
(§ 63 i. V. m. § 28 Abs. 4 BbgKWahlG).
C. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerberin/Bewerber
1. Die Benennung als Bewerberin/Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
a) Die Bewerberin/Der Bewerber muss gemäß § 65 Abs. 2 bis 4 BbgKWahlG wählbar sein.
b) Die Bewerberin/Der Bewerber muss durch eine Nominierungsversammlung gemäß § 33
BbgKWahlG bestimmt worden sein.
c) Die Bewerberin/Der Bewerber muss ihrer/seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich
zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7b zur BbgKWahlV abzugeben.
Die in Buchstaben a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerberinnen/ Einzelbewerber.
2. Zur Wählbarkeit von Deutschen und Unionsbürgern
2.1. Gemäß § 65 Abs. 2 BbgKWahlG sind alle Personen wählbar, die
a) Deutsche oder Unionsbürger sind,
b) am Tage der Hauptwahl, also dem 26. September 2021, das 18. Lebensjahr vollendet haben und
c) in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die Bewerberin/Der Bewerber hat gemäß § 70 Abs. 4 Satz 3 BbgKWahlG gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie/er nicht nach § 65 Abs. 3 BbgKWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Die Wahlbehörde darf die Wählbarkeit nur bescheinigen, wenn ihr eine diesbezügliche Erklärung vorliegt.
2.2. Deutsche sind nach § 65 Abs. 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie
a) nach § 11 Abs. 2 Nummer 1 oder 2 BbgKWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,
b) infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder
c) aus dem Beamtenverhältnis entfernt, ihnen das Ruhegehalt aberkannt oder gegen sie in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren oder
d) wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, die bei Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.
2.3. Unionsbürger sind nach § 65 Abs. 4 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie eine der vier für Deutsche genannten Voraussetzungen der Nummer 2.2 Buchstabe a) bis d) erfüllen oder infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht besitzen.
2.4. Mit dem Wahlvorschlag ist der Wahlleiterin eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8b zu § 33 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die vorgeschlagene Bewerberin/der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist.
Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin/Bewerber erklärt haben, müssen mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zu § 33 Abs.2 Nr. 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
3. Bestimmung der Bewerber gemäß § 63 i. V. m. § 33 BbgKWahlG
3.1. Die Bewerberin/Der Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt des Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, kann die Bewerberin/der Bewerber auch durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.
3.2. Die Bewerberin/Der Bewerber einer Wählergruppe muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).
3.3. Die Bewerberin/Der Bewerber einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 63 i. V. m. § 33 BbgKWahlG sinngemäß.
3.4. Über die Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9b zu § 33 Abs. 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der geheimen Wahl der Bewerberin/des Bewerbers hervorgehen (§ 63 i. V. m. § 33 Abs. 6 Satz 1 BbgKWahlG). Die Niederschrift ist mindestens von der Leiterin/dem Leiter der Versammlung sowie von zwei weiteren Teilnehmenden, die beide im Wahlgebiet wahlberechtigt sein müssen, zu unterschreiben. Hierbei haben sie gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist (§ 63 i. V. m. § 33 Abs. 6 Satz 2 und 3 BbgKWahlG).
3.5. Bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, deren Bewerberin/Bewerber nach § 33 Abs. 3 BbgKWahlG bestimmt worden ist, ist eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei oder politischen Vereinigung oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass in der Stadt Lauchhammer keine Organisation vorhanden ist (§ 33 Abs. 2 Nummer 6 BbgKWahlV), einzureichen.
D. Unterstützungsunterschriften
1. Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften
1.1. Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages (§ 64 Abs. 3 BbgKWahlG) aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages im 20. Deutschen Bundestag durch eine/einen im Land Brandenburg gewählte/-n Abgeordnete/Abgeordneten oder im 7. Landtag Brandenburg durch mindestens eine/einen gewählte/-n Abgeordnete/Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz durch mindestens eine/einen Kreistagsabgeordnete/-n oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer durch mindestens eine/einen Stadtverordnete/-n seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach § 70 Abs. 6 BbgKWahlG befreit.
1.2. Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages
(§ 64 Abs. 3 BbgKWahlG) aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages im Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz durch mindestens eine/einen Kreistagsabgeordnete/-n oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer durch mindestens eine/einen Stadtverordnete/-n seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
1.3. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages (§ 64 Abs. 3 BbgKWahlG) aufgrund eines Einzelwahlvorschlages Mitglied in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer oder im Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunter-schriften befreit.
1.4. Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr Beteiligten wenigstens eine der in Nummer D 1.1. oder 1.2. genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.
2. Erfordernis von Unterstützungsunterschriften
2.1. Dem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe, Listenvereinigung oder einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers, die/der nicht nach der vorstehenden Nummer D 1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 44 Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Personen beizufügen (§ 70 Abs. 5 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr.1 BbgKWahlG).
Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist bis 21. Juli 2021, 16:00 Uhr bei der Wahlbehörde:
Stadt Lauchhammer, Bürgerbüro
Wilhelm-Pieck-Str. 2
01979 Lauchhammer
zu den allgemeinen Sprechzeiten des Bürgerbüros ohne vorherige Terminvereinbarung
Montag: 8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
zu leisten (§ 63 i. V. m. § 28a Abs. 4 BbgKWahlG). Bitte beachten Sie bei persönlichen Vorsprachen im Bürgerbüro die jeweils aktuellen rechtlichen Bestimmungen und Hygienevorschriften im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin/einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einer Notarin/einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden.
2.2. Die zuständige Wahlleiterin hat auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort genügend Unterschriftenlisten bei der Wahlbehörde (Bürgerbüro) aufzulegen. Die zuständige Wahlleiterin hat auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers ferner genügend Unterschriftenlisten für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags vor einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin/einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einer Notarin/einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle auszuhändigen.
2.3. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 BbgKWahlV zu erbringen.
2.4. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und die Anschrift der Bewerberin/des Bewerbers anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben. Außerdem hat die Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson schriftlich zu erklären, dass die Bewerberin/der Bewerber gemäß § 63 i. V. m. § 33 BbgKWahlG bestimmt worden ist. Dieser schriftlichen Erklärung bedarf es nicht, wenn der Wahlleiterin bereits eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberin/des Bewerbers vorliegt.
Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben.
Beim Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben.
2.5. Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listen-vereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberin/des Bewerbers nach
§ 63 i. V. m. § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunter-schriften sind ungültig.
2.5.1. Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters unterzeichnen. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf sämtlichen Wahlvorschlägen ungültig.
2.5.2. Die Unterstützungsunterschrift des Wahlvorschlages durch die Bewerberin/den Bewerber selbst ist unzulässig.
2.5.3. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen), Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen.
2.5.4. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die Unterschriftsleistung vorzunehmen; Hilfsperson kann auch eine Bedienstete/ein Bediensteter der Wahlbehörde, eine ehrenamtliche Bürgermeisterin/ein ehrenamtlichen Bürgermeister oder die Notarin/der Notar sein. Die Unterschriftsleistung durch die Hilfsperson ist auf der Unterschriftenliste zu vermerken.
2.5.5. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer/einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis zum 19. Juli 2021, 16:00 Uhr schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.
2.5.6. Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift bei der Wahlbehörde geleistet haben, auf der Unterschriftenliste zu vermerken, dass sie in der Stadt Lauchhammer wahlberechtigt sind. Für alle wahlberechtigten Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift nicht bei der Wahlbehörde geleistet haben, ist der Unterschriftenliste eine gesonderte Bescheinigung der Wahlbehörde beizufügen, dass sie im Wahlgebiet wahlberechtigt sind.
Spätester Zeitpunkt für die Leistung einer Unterstützungsunterschrift bei der Wahlbehörde (Bürgerbüro) und für das Einreichen der Unterschriftenliste bei der Wahlbehörde (Bürgerbüro), sofern die Unterschrift bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin/einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einer Notarin/einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet wurde, ist der 21. Juli 2021, 16:00 Uhr.
E. Mängelbeseitigung
1. Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 22. Juli 2021, 12:00 Uhr (§ 69 Abs. 2 BbgKWahlG), können Mängel, die sich auf die Benennung der Bewerberin/des Bewerbers beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die Bewerberin/der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre/seine Identität nicht feststeht.
2. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, beseitigt werden.
F. Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlausschuss beschließt am 27. Juli 2021 um 16:00 Uhr, in öffentlicher Sitzung, über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 63 i. V. m. § 37 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 BbgKWahlG und §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.
G. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Die für die Einreichung eines Wahlvorschlages erforderlichen Vordrucke werden von der Wahlleiterin beschafft und können bei ihr angefordert werden.
Wahlleiterin: Frau Mende, Telefon 03574 488-100
stellv. Wahlleiter: Herr Schröter, Telefon 03574 488-200
Hinweise zu den geltenden Corona-Regeln:
Für alle öffentlichen Termine im Rahmen der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters gelten die jeweils aktuellen rechtlichen Bestimmungen und Hygienevorschriften im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Lauchhammer, 22.06.2021
Mende
Wahlleiterin
In die amtlichen Schaukästen der Stadt Lauchhammer
ausgehangen am: 22.06.2021
abzunehmen am: 11.10.2021
Diese Bekanntmachung steht Ihnen seit dem 22.06.2021 zur Information auf dieser Internetseite zur Verfügung.
Diese Bekanntmachung ist erschienen im:
Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer
25. Jahrgang, Lauchhammer, den 25.06.2021, Nr. 2.1/2021