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Aktuelle Offenlagen
Bekanntmachung
über die öffentliche Auslegung von Planunterlagen zum Zwecke der Planfeststellung für den Ausbau der B 169, AS Ruhland der A 13 - OU Plessa,Bau-km 0+000 bis 14+250,0 einschließlich landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen
Der Landesbetrieb Straßenwesen des Landes Brandenburg als Vorhabenträger hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 17 FStrG, § 73 VwVfG und § 1 VwVfGBbg beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 Absatz 1 Nr.3 UVPG.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Schwarzheide der Stadt Schwarzheide, Ruhland im Amt Ruhland, Lauchhammer, Kleinleipisch und Grünewalde in der Stadt Lauchhammer im Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Plessa und Schraden in dem Amt Plessa, Stolzenhain in der Gemeinde Röderland im Landkreis Elbe-Elster, Tschernitz und Jämlitz im Amt Döbern-Land, Casel in der Stadt Drebkau sowie Neuhausen, Groß Oßnig und Bagenz in der Gemeinde Neuhausen/Spree im Landkreis Spree-Neiße sowie Altsorgefeld im Amt Dahme/Mark im Landkreis Teltow Fläming beansprucht.
Die digitalen Planunterlagen werden gemäß §17a Abs. 3 Satz 1 FStrG auf der Homepage des Landesamtes für Bauen und Verkehr erreichbar über den Link: Anhörung und Planfeststellung | Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) (brandenburg.de) bzw. über den folgenden Pfad: lbv.brandenburg.de – Verkehr – Anhörung und Planfeststellung – Öffentlichkeitsbeteiligung – Bauvorhaben an Straßen/laufende Anhörungsverfahren – Link zu PlanFM.
vom 23.September 2024 bis zum 22. Oktober 2024
veröffentlicht.
Der Zugang zu den Planunterlagen wird auch über das zentrale Portal des Landes Brandenburg für umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben nach dem UVPG ermöglicht (https://www.uvp-verbund.de/bb).
Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.
Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) wird dementsprechend in dem genannten Zeitraum im Sinne des §17a Abs. 3 Satz 2 als leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit ausliegen
- im Amt Plessa im Fachbereich I zu den regulären Sprechzeiten oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung
- in der Stadt Lauchhammer im Raum 237 zu den regulären Sprechzeiten oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung
- in der Stadt Schwarzheide im Bauamt zu den regulären Sprechzeiten oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung sowie
- in der Gemeinde Neuhausen/Spree im Raum 1.15 zu den regulären Sprechzeiten oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung.
Folgende entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen wurden vorgelegt:
U1 Erläuterungsbericht, U2-U6 Übersichts-, Lage- und Höhenpläne, U7 Lagepläne der Immissionsschutzmaßnahmen, U9 landschaftspflegerische Maßnahmen, U11 Regelungsverzeichnis, U16 Sonstige Pläne (Planungen Grundhofstraße, Umleitungsstrecken, Verkehrsbelastung); U17 immissionstechnische Untersuchungen, U18 wassertechnische Untersuchungen einschließlich Fachbeitrag nach WRRL, U19 umweltfachliche Untersuchungen mit UVP-Bericht.
Hinweise:
1. Jeder kann bis spätestens 1 Monat nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 22. November 2024, beim Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 21 - Anhörung/Planfeststellung Straßen und spurgebundene Verkehre, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten (Telefon: 03342 4266-2103, Fax: 03342 4266-7603 oder 03342 4266-7601) Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendungen sollen elektronisch zum Aktenzeichen 110-21-501010102/2024-006 an die E-Mail-Adresse
„“ übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung an die vorstehende Postanschrift des Landesamtes für Bauen und Verkehr ist ebenfalls möglich.
2. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß ihrer Beeinträchtigungen erkennen lassen. Die Einwendung soll eine leserliche Adresse beinhalten. Der oder die Namen der Einwender sind ebenfalls leserlich zu vermerken.
3. Die befürchtete Beeinträchtigung und die betroffenen Rechtsgüter sollen beschrieben sein. Die Einwendung soll das Rechtsgut benennen und die befürchtete Beeinträchtigung eigener Belange darlegen.
4. Alle Einwender sollen die Einwendung unterschreiben.
5. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 5 f. VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
6. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit
einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
7. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG.
8. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der zu gegebener Zeit noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die fristgerechte Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Abs. 5 FStrG).
9. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
10. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
11. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
12. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
13. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls auf der Internetseite des Landesamtes für Bauen und Verkehr gemäß § 27a VwVfG zugänglich.
14. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
- dass die ausgelegten Planunterlagen den inhaltlichen Anforderungen nach §§ 16 Abs. 1 UVPG entsprechen und ein UVP-Bericht vorgelegt wurde.
15. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten und des Datenschutzbeauftragten: Landesamt für Bauen und Verkehr, Herr Böttner, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, E-Mail: , Telefon: 03342 4266-1500) gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art.6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Der Vorhabenträger und deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so hat die betroffene Person das Recht Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht der betroffenen Person ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Im Auftrag
gez. Bernau